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Düsseldorfer Tabelle 2010
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Düsseldorfer Tabelle 2010

Das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt dazu, dass sich die Kindesunterhaltsbeträge, wie sie unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen sind, nicht unwesentlich erhöhen. Der Grund hierfür liegt darin, dass sich das sogenannte sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 VI S.1 EStG von 1932 € auf 2184 € erhöht. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder bestimmt sich nach § 1612 a BGB und legt den doppelten Freibetrag nach § 32 VI S.1 EStG zugrunde. Für die Berechnung der Mindestunterhaltsbeträge, wie sie in die Düsseldorfer Tabelle einfließen, ist somit von einem monatlichen Kinderfreibetrag in Höhe von 364 € (2184 € x 2 = 4368 € geteilt durch 12)auszugehen.

Weiterhin erhöht sich ab dem Januar 2010 das Kindergeld auf 184 € (für Kind 1 und 2), 190 € (für Kind 3) und 215 € (für Kind 4 und folgende).
Dieses führt zu erheblichen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle:

Die Mindestunterhalte für Kind 1 und 2 betragen dann unter Abzug des hälftigen Kindergeldes

0 – 5 Jahre 317 €- 92 € = 225 € statt bisher 199 €

6 – 11 Jahre 364 €- 92 € = 272 € statt bisher 240 €

12- 17 Jahre 426 €– 92 € = 334 € statt bisher 295 €

ab 18 Jahre 488 € - 184 € = 304 €

Bei weiterem Beratungsbedarf stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.



Eingestellt am 05.01.2010 von E. Rebbitz
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